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AbR 1988/89 Nr. 32

Obwalden · 1988-04-14 · Deutsch OW
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AbR 1988/89 Nr. 32, S. 122: Art. 5 und 20 Abs. 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK Informationsrecht, Informationspflicht der Strafuntersuchungsbehörden. Als wichtiges öffentliches Interesse kann auch das Informationsbedürfnis der Öffentlichk

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit der sog. Steueraffäre erliess die Strafkommission am 17. Dezember 1987 eine Pressemitteilung, die in der Folge in zahlreichen Presseorganen erschienen ist. Darin teilte sie u.a. mit, dass einige Strafverfahren mangels Beweises eingestellt wurden, dass aber andere Strafverfahren dem Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden sind. In bezug auf den Steuerverwalter X. wurde in der Pressemitteilung wörtlich ausgeführt: "Abgeschlossen ist sodann auch das Untersuchungsverfahren gegen den Steuerverwalter X. wegen ungetreuer Amtsführung, Amtsanmassung und Begünstigung im Zusammenhang mit einer eigenmächtigen Steuerveranlagung und der Verzicht auf das Einreichen einer Steuererklärung sowie wegen Verzichts auf Ausfällung einer Busse wegen Nichteinreichens einer Steuererklärung. Auch dieser Fall ist dem Kantonsgericht Obwalden zur Beurteilung überwiesen worden ... Das Kantonsgericht (wird) zu beurteilen haben, ob und inwiefern Verstösse gegen das Steuergesetz strafbar sind. Die Strafkommission stellt fest, dass ... von persönlicher Bereicherung keine Rede sein kann." Am 26. Januar 1988 gelangte der Einwohnergemeinderat mit einem Schreiben an die Obergerichtskommission. Darin führte er aus, dass die Art. und Weise, wie in der Pressemitteilung über das Verfahren gegen den Gemeindesteuerverwalter berichtet worden sei, ein ungutes Gefühl hinterlassen habe. In der Mitteilung seien alle nur denkbaren Tatbestände aufgelistet, über welche ermittelt worden sei. Dass X. bis jetzt noch keiner dieser Tatbestände rechtskräftig überführt worden sei, komme für einen Laien in der Pressemitteilung zu wenig zum Ausdruck. Sodann stelle sich die Frage, weshalb überhaupt eine Pressemitteilung erging und ob die Strafkommission Richtlinien für ihre Informationspolitik besitze. Informationen dürften nicht nur Sensationslust befriedigen. Sonst könnte die Information in der Steueraffäre bald einmal zum vollständigen Untergraben des Ansehens der gesamten Steuerbehörden und -beamten in Obwalden führen. Dies könne aber bestimmt nicht in einem richtig verstandenen öffentlichen Interesse liegen. In ihrer Vernehmlassung weist die Strafkommission darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen von ihrem Recht, die Öffentlichkeit zu informieren, Gebrauch gemacht habe. In der Pressemitteilung habe sie sich bewusst auf das Notwendigste beschränkt. So sei lediglich mitgeteilt worden, welche Verfahren eingestellt und welche Fälle an das Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen wurden, ohne dass dabei inhaltlich auf die Fälle eingegangen oder Details daraus veröffentlicht worden seien. Hingegen habe angegeben werden müssen, unter welchen Gesichtspunkten der betreffende Sachverhalt untersucht worden sei. Zudem sei in bezug auf die überwiesenen Fälle ausdrücklich erwähnt worden, dass das Kantonsgericht zu beurteilen habe, ob das betreffende Verhalten strafbar sei oder nicht. Von einer Vorverurteilung könne keine Rede sein. Aus den Erwägungen:

2. a) Das Bundesgericht lehnt es nach wie vor ab, einen Anspruch der Öffentlichkeit auf Information durch die Behörden als ungeschriebenes Grundrecht anzuerkennen (BGE 108 Ia 77 E. 1b; 107 IV 193, E. 6; 107 Ia 307 ff., E. 4); entsprechend verneint es eine aus der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit abgeleitete Informationspflicht der Behörden (BGE 111 II 48 ff.; 107 IV 193 E. 6; 104 Ia 96; dazu kritisch J.P. Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, 51; derselbe in ZBJV 1980, 251 f.; Saladin, Grundrechte im Wandel, 1975, 304; R.H. Weber, Der Journalist in der Verfassungsordnung in Zentralblatt 1988, 93 ff., insbesondere 98 ff.). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich den Kantonen überlassen, ob und wie weit sie informieren wollen. Dabei haben sie allerdings das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot zu beachten (Weber, a.a.O., 101 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

b) Ungeachtet der Fragen des Informationsanspruchs bzw. der Informationspflicht besteht in bezug auf die Tätigkeit der staatlichen Verwaltung unbestrittenermassen ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Während Informationen aus der Staatsverwaltung in engerem Sinne bis zu einem gewissen Grade sogar Voraussetzung zur Ausübung der direktdemokratischen Rechte des Bürgers sind, geht es bei der Information in bezug auf die Rechtsprechung primär um die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit. Dies ist auch der Grund, dass die Gerichtsverhandlungen namentlich in Strafsachen mit Ausnahme der Urteilsberatung ausdrücklich öffentlich erklärt sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Im übrigen hat die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung heute durch Art. 6 Abs. 1 EMRK unmittelbare Rechtsgeltung. Demgegenüber ist das Untersuchungsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich, zumal für Amtsträger und Mitglieder von Behörden eine umfassende Pflicht zur Verschwiegenheit besteht (Art. 320 StGB). Auf die Gründe dieser Ordnung wird noch zurückzukommen sein. Das Recht auf Einsicht in die Akten, aber auch auf Teilnahme an den Untersuchungshandlungen steht in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich nur den Prozessparteien und den Anwälten zu (Art. 21 StPO). Immerhin kann die Strafkommission "zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interesse, insbesondere zur Berichtigung falscher Meldungen und zur Beruhigung der Öffentlichkeit ... die notwendigen Mitteilungen über den Stand des Strafverfahrens" erlassen (Art. 20 Abs. 1 StPO). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung. Zu den wichtigen Interessen kann gegebenenfalls auch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zählen.

c) Der Grundsatz des geheimen Untersuchungsverfahrens rührt aus dem Inquisitionsprozess her und diente traditionell nicht dem Schutz des Beschuldigten vor frühzeitiger Erörterung des gegen ihn bestehenden Verdachtes in der Öffentlichkeit, sondern einer effizienten Strafverfolgung (Eser/Meyer, Hrsg., Öffentliche Vorverurteilung und faires Strafverfahren, Freiburg i.Br., 1986, 105). Dieser Zweck der Geheimhaltung dürfte noch heute im Vordergrund stehen. Daneben dient die Geheimhaltung heute aber auch dem legitimen Interesse des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren, dass nämlich das gegen ihn laufende Strafverfahren nicht vorzeitig bekannt und in der Öffentlichkeit erörtert wird. Ein Anspruch auf Geheimhaltung wird zu Recht auch aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK hergeleitet, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Insbesondere verbietet die Unschuldsvermutung amtliche Verlautbarungen, die einer Vorverurteilung gleichkommen. Bereits hier ist aber festzuhalten, dass der Wert der Nichtöffentlichkeit des Untersuchungsverfahrens dann fragwürdig ist, wenn zum selben Zeitpunkt die Öffentlichkeit bereits auf andere Weise davon in Kenntnis gesetzt wurde, wer als Täter bestimmter Tatbestände verdächtigt wird. In einem solchen Fall kann es sogar geboten sein, dass die Untersuchungsbehörden aufgrund des Fairnessgebots schon während des Untersuchungsverfahrens die öffentliche Meinung zu korrigieren versuchen und beispielsweise auf den Verdächtigen entlastende Momente hinweisen. Schliesslich ist darauf zu achten, dass der Richter, der erstmals mit der Überweisung der Akten durch die Strafkommission an das Strafgericht mit dem Fall amtlich in Berührung kommt, nicht bereits aufgrund öffentlicher Erörterungen der zu beurteilenden Personen und Tatbestände eine vorgefasste Meinung hat. Diese Gefahr besteht namentlich dann, wenn in Presseinformationen auf Details einer Strafuntersuchung hingewiesen wird, aufgrund derselben sich der Leser eine Meinung über Schuld oder Nichtschuld einer Person bilden kann. Während bei der öffentlichen Verhandlung der Gefahr der Vorverurteilung schon durch die Möglichkeit der Verteidigung entgegengewirkt wird, muss die Untersuchungsbehörde bei allfälligen Veröffentlichungen besonders darauf achten, dass aufgrund gewisser Einseitigkeit der Information keine öffentliche Vorverurteilung erfolgt.

3. a) Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist grundsätzlich dort zu bejahen, wo Angehörige der öffentlichen Verwaltung oder Behördemitglieder wegen ihrer amtlichen Tätigkeit in ein Strafverfahren involviert worden sind. Der Bürger hat Anspruch darauf zu wissen, ob die von ihm direkt (Behörden) oder indirekt Gewählten (Beamten) bei der Verrichtung ihrer amtlichen Tätigkeiten sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht haben. Ob auch ein legitimes Informationsbedürfnis während des Untersuchungsverfahrens besteht, kann indessen nicht generell umschrieben werden und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich gelten die Gründe, welche für eine (beschränkte) Geheimhaltung des Untersuchungsverfahrens ganz allgemein sprechen, auch für Strafverfahren gegen Beamte und Behördemitglieder. Das Interesse an der Information ist gegen das Interesse dieser Personen an der Geheimhaltung abzuwägen. Das Informationsinteresse muss gegenüber jenem wichtig sein (Art. 20 Abs. 1 StPO).

b) In ihrer Stellungnahme weist die Strafkommission darauf hin, dass die sogenannte Steueraffäre seit 1985 öffentlich diskutiert wird. So gab der Regierungsrat im Frühjahr 1986 öffentlich bekannt, dass gegen einen namentlich genannten Funktionär der Kant. Steuerverwaltung sowie gegen den damaligen Finanzdirektor Strafanzeigen eingereicht wurden. Später wurde bekannt, dass auch gegen weitere Amtspersonen im Zusammenhang mit der Steueraffäre Strafanzeigen eingereicht wurden. Immer wieder gelangten aber auch durch Indiskretionen Informationen an die Öffentlichkeit, ohne dass bisher abgeklärt werden konnte, wie dies geschah. Angesichts dieser Sachlage - darauf weist die Strafkommission hin - beschloss sie, die Öffentlichkeit über die Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit der Steueraffäre zu informieren. Im Juni 1986 machte die Strafkommission nach Rücksprache mit der für die Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte und Behördemitglieder zuständigen Obergerichtskommission öffentlich, dass gegen eine Reihe von Steuerfunktionären Strafverfahren laufen würden. Der Strafkommission ist beizupflichten, dass aufgrund der damaligen Informationslage wichtige Interessen an einer Information der Öffentlichkeit bestanden. Dabei liegt es nicht zuletzt im Interesse der von einem Strafuntersuchungsverfahren betroffenen Personen, wenn von den zuständigen Behörden sachlich richtig und fair informiert wird. Damit kann nämlich zweifelhaften, auf Indiskretionen basierenden Gerüchten wirksam begegnet werden. Ebenso ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkommission über wichtige Verfahrensabschnitte weiter informierte, so namentlich über die Einstellung eines Verfahrens oder aber die gerichtliche Überweisung eines Verfahrens, wie dies vorliegend geschehen ist. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass erwähnt wurde, wegen welcher Tatbestände untersucht wird, zumal dies für die Betroffenen auch entlastend wirken kann. In diesem Zusammenhang hat ja die Strafkommission den Verdacht der persönlichen Bereicherung der Angeschuldigten ausdrücklich zurückgewiesen. Es gibt demnach im vorliegenden Fall weder die Tatsache, dass informiert worden ist, noch die Nennung der Tatbestände, wegen welcher untersucht wurde, zu Beanstandungen Anlass.

4. a) Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass bei Veröffentlichungen besonders darauf zu achten ist, dass namentlich unter dem Gesichtspunkte der Unschuldsvermutung beim nicht oder nur ungenügend informierten Leser nicht falsche Eindrücke entstehen, zumal der davon Betroffene - im Gegensatz zur öffentlichen Gerichtsverhandlung - keine Möglichkeit hat, so erweckten Vorstellungen auf angemessene Weise entgegenzutreten. Bei der Formulierung solcher Pressemitteilungen ist speziell darauf zu achten. Was die Gefahr der Vorverurteilung betrifft, ist die Praxis allerdings nicht sehr streng. Solange in amtlichen Verlautbarungen deutlich wird, dass die gerichtliche Beurteilung eines Verdächtigen noch aussteht, halten auch Erklärungen vor der Unschuldsvermutung stand, die davon ausgehen, der Betroffene habe eine Straftat begangen (J.P. Müller/St. Müller, Grundrechte, Bes. Teil, Bern 1985, 264 mit Hinweisen; St. Trechsel, Struktur und Funktion der Vermutung der Schuldlosigkeit, SJZ 1981, 317 ff., insbesondere 335). Die Strafkommission hat auf die noch ausstehende gerichtliche Beurteilung hingewiesen. Deshalb verstiess ihre Pressemitteilung nicht gegen die Unschuldsvermutung und kam auch keiner Vorverurteilung gleich.

b) Immerhin darf bei solchen Pressemitteilungen nicht übersehen werden, dass sie weder für ein einschlägig vorinformiertes Publikum, noch für ein solches mit gewissen prozessualen Mindestkenntnissen bestimmt ist. Während für "Informierte" wie Anwälte und Richter unter Hinweis auf die noch ausstehende gerichtliche Beurteilung Klarheit besteht, dass der Betroffene (noch) als unschuldig zu gelten hat, trifft dies auf den Durchschnittsleser, für den die amtlichen Verlautbarungen in erster Linie bestimmt sind, in der Regel nicht zu. Die zur Veröffentlichung bestimmten amtlichen Verlautbarungen sollten daher so beschaffen sein, dass auch beim Durchschnittsleser nicht leicht der Eindruck aufkommen kann, ein zwar noch nicht Verurteilter sei nicht nur verdächtig, sondern auch schuldig und die noch ausstehende gerichtliche Beurteilung praktisch Formsache. Die Verhinderung dieses Eindrucks mag im Einzelfall schwierig sein und mitunter eine sehr sorgfältige Formulierung erfordern. Richtigerweise hat die Strafkommission darauf hingewiesen, dass es Sache des Kantonsgerichtes sei, zu beurteilen, ob und inwiefern Verstösse gegen das Steuergesetz strafbar sind. Immerhin kann die Vorwegnahme der Verstösse gegen das Steuergesetz als fait accompli, auch wenn damit in bezug auf die strafrechtliche Schuld noch nichts entschieden ist, beim Durchschnittsleser doch den gegenteiligen Eindruck erwecken. Zudem könnte die Formulierung "Untersuchungsverfahren ... wegen ungetreuer Amtsführung ..." usw. trotz der erwähnten noch ausstehenden gerichtlichen Beurteilung, beim uninformierten Leser den Eindruck erwecken, der Steuerverwalter habe sich der ungetreuen Amtsführung, der Amtsanmassung und der Begünstigung schuldig gemacht. So hätte beispielsweise darauf hingewiesen werden können, dass nach wie vor lediglich der Verdacht bestehe, dass der Steuerverwalter diese Delikte begangen habe, oder beispielsweise, dass der Angeklagte diese Delikte bestreitet usw. Der Strafkommission wird im Sinne einer Richtlinie empfohlen, inskünftig bei der Formulierung von Pressemitteilungen ein besonderes Augenmerk auf diesen Gesichtspunkt zu richten. de| fr | it Schlagworte pressemitteilung unschuldsvermutung kantonsgericht geheimhaltung behörde beamter verfahren strafbare handlung gerichtsverhandlung öffentliches interesse beschuldigter ungetreue amtsführung schuld ausdrücklich person Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 StGB: Art.320 StPO: Art.5 Art.20 Art.21 SJZ 1981 S.317 Leitentscheide BGE 107-IA-304 S.307 108-IA-74 S.77 111-II-48 107-IV-185 S.193 104-IA-88 S.96 AbR 1988/89 Nr. 32

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 a) Das Bundesgericht lehnt es nach wie vor ab, einen Anspruch der Öffentlichkeit auf Information durch die Behörden als ungeschriebenes Grundrecht anzuerkennen (BGE 108 Ia 77 E. 1b; 107 IV 193, E. 6; 107 Ia 307 ff., E. 4); entsprechend verneint es eine aus der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit abgeleitete Informationspflicht der Behörden (BGE 111 II 48 ff.; 107 IV 193 E. 6; 104 Ia 96; dazu kritisch J.P. Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, 51; derselbe in ZBJV 1980, 251 f.; Saladin, Grundrechte im Wandel, 1975, 304; R.H. Weber, Der Journalist in der Verfassungsordnung in Zentralblatt 1988, 93 ff., insbesondere 98 ff.). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich den Kantonen überlassen, ob und wie weit sie informieren wollen. Dabei haben sie allerdings das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot zu beachten (Weber, a.a.O., 101 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

b) Ungeachtet der Fragen des Informationsanspruchs bzw. der Informationspflicht besteht in bezug auf die Tätigkeit der staatlichen Verwaltung unbestrittenermassen ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Während Informationen aus der Staatsverwaltung in engerem Sinne bis zu einem gewissen Grade sogar Voraussetzung zur Ausübung der direktdemokratischen Rechte des Bürgers sind, geht es bei der Information in bezug auf die Rechtsprechung primär um die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit. Dies ist auch der Grund, dass die Gerichtsverhandlungen namentlich in Strafsachen mit Ausnahme der Urteilsberatung ausdrücklich öffentlich erklärt sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Im übrigen hat die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung heute durch Art. 6 Abs. 1 EMRK unmittelbare Rechtsgeltung. Demgegenüber ist das Untersuchungsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich, zumal für Amtsträger und Mitglieder von Behörden eine umfassende Pflicht zur Verschwiegenheit besteht (Art. 320 StGB). Auf die Gründe dieser Ordnung wird noch zurückzukommen sein. Das Recht auf Einsicht in die Akten, aber auch auf Teilnahme an den Untersuchungshandlungen steht in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich nur den Prozessparteien und den Anwälten zu (Art. 21 StPO). Immerhin kann die Strafkommission "zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interesse, insbesondere zur Berichtigung falscher Meldungen und zur Beruhigung der Öffentlichkeit ... die notwendigen Mitteilungen über den Stand des Strafverfahrens" erlassen (Art. 20 Abs. 1 StPO). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung. Zu den wichtigen Interessen kann gegebenenfalls auch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zählen.

c) Der Grundsatz des geheimen Untersuchungsverfahrens rührt aus dem Inquisitionsprozess her und diente traditionell nicht dem Schutz des Beschuldigten vor frühzeitiger Erörterung des gegen ihn bestehenden Verdachtes in der Öffentlichkeit, sondern einer effizienten Strafverfolgung (Eser/Meyer, Hrsg., Öffentliche Vorverurteilung und faires Strafverfahren, Freiburg i.Br., 1986, 105). Dieser Zweck der Geheimhaltung dürfte noch heute im Vordergrund stehen. Daneben dient die Geheimhaltung heute aber auch dem legitimen Interesse des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren, dass nämlich das gegen ihn laufende Strafverfahren nicht vorzeitig bekannt und in der Öffentlichkeit erörtert wird. Ein Anspruch auf Geheimhaltung wird zu Recht auch aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK hergeleitet, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Insbesondere verbietet die Unschuldsvermutung amtliche Verlautbarungen, die einer Vorverurteilung gleichkommen. Bereits hier ist aber festzuhalten, dass der Wert der Nichtöffentlichkeit des Untersuchungsverfahrens dann fragwürdig ist, wenn zum selben Zeitpunkt die Öffentlichkeit bereits auf andere Weise davon in Kenntnis gesetzt wurde, wer als Täter bestimmter Tatbestände verdächtigt wird. In einem solchen Fall kann es sogar geboten sein, dass die Untersuchungsbehörden aufgrund des Fairnessgebots schon während des Untersuchungsverfahrens die öffentliche Meinung zu korrigieren versuchen und beispielsweise auf den Verdächtigen entlastende Momente hinweisen. Schliesslich ist darauf zu achten, dass der Richter, der erstmals mit der Überweisung der Akten durch die Strafkommission an das Strafgericht mit dem Fall amtlich in Berührung kommt, nicht bereits aufgrund öffentlicher Erörterungen der zu beurteilenden Personen und Tatbestände eine vorgefasste Meinung hat. Diese Gefahr besteht namentlich dann, wenn in Presseinformationen auf Details einer Strafuntersuchung hingewiesen wird, aufgrund derselben sich der Leser eine Meinung über Schuld oder Nichtschuld einer Person bilden kann. Während bei der öffentlichen Verhandlung der Gefahr der Vorverurteilung schon durch die Möglichkeit der Verteidigung entgegengewirkt wird, muss die Untersuchungsbehörde bei allfälligen Veröffentlichungen besonders darauf achten, dass aufgrund gewisser Einseitigkeit der Information keine öffentliche Vorverurteilung erfolgt.

E. 3 a) Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist grundsätzlich dort zu bejahen, wo Angehörige der öffentlichen Verwaltung oder Behördemitglieder wegen ihrer amtlichen Tätigkeit in ein Strafverfahren involviert worden sind. Der Bürger hat Anspruch darauf zu wissen, ob die von ihm direkt (Behörden) oder indirekt Gewählten (Beamten) bei der Verrichtung ihrer amtlichen Tätigkeiten sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht haben. Ob auch ein legitimes Informationsbedürfnis während des Untersuchungsverfahrens besteht, kann indessen nicht generell umschrieben werden und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich gelten die Gründe, welche für eine (beschränkte) Geheimhaltung des Untersuchungsverfahrens ganz allgemein sprechen, auch für Strafverfahren gegen Beamte und Behördemitglieder. Das Interesse an der Information ist gegen das Interesse dieser Personen an der Geheimhaltung abzuwägen. Das Informationsinteresse muss gegenüber jenem wichtig sein (Art. 20 Abs. 1 StPO).

b) In ihrer Stellungnahme weist die Strafkommission darauf hin, dass die sogenannte Steueraffäre seit 1985 öffentlich diskutiert wird. So gab der Regierungsrat im Frühjahr 1986 öffentlich bekannt, dass gegen einen namentlich genannten Funktionär der Kant. Steuerverwaltung sowie gegen den damaligen Finanzdirektor Strafanzeigen eingereicht wurden. Später wurde bekannt, dass auch gegen weitere Amtspersonen im Zusammenhang mit der Steueraffäre Strafanzeigen eingereicht wurden. Immer wieder gelangten aber auch durch Indiskretionen Informationen an die Öffentlichkeit, ohne dass bisher abgeklärt werden konnte, wie dies geschah. Angesichts dieser Sachlage - darauf weist die Strafkommission hin - beschloss sie, die Öffentlichkeit über die Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit der Steueraffäre zu informieren. Im Juni 1986 machte die Strafkommission nach Rücksprache mit der für die Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte und Behördemitglieder zuständigen Obergerichtskommission öffentlich, dass gegen eine Reihe von Steuerfunktionären Strafverfahren laufen würden. Der Strafkommission ist beizupflichten, dass aufgrund der damaligen Informationslage wichtige Interessen an einer Information der Öffentlichkeit bestanden. Dabei liegt es nicht zuletzt im Interesse der von einem Strafuntersuchungsverfahren betroffenen Personen, wenn von den zuständigen Behörden sachlich richtig und fair informiert wird. Damit kann nämlich zweifelhaften, auf Indiskretionen basierenden Gerüchten wirksam begegnet werden. Ebenso ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkommission über wichtige Verfahrensabschnitte weiter informierte, so namentlich über die Einstellung eines Verfahrens oder aber die gerichtliche Überweisung eines Verfahrens, wie dies vorliegend geschehen ist. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass erwähnt wurde, wegen welcher Tatbestände untersucht wird, zumal dies für die Betroffenen auch entlastend wirken kann. In diesem Zusammenhang hat ja die Strafkommission den Verdacht der persönlichen Bereicherung der Angeschuldigten ausdrücklich zurückgewiesen. Es gibt demnach im vorliegenden Fall weder die Tatsache, dass informiert worden ist, noch die Nennung der Tatbestände, wegen welcher untersucht wurde, zu Beanstandungen Anlass.

E. 4 a) Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass bei Veröffentlichungen besonders darauf zu achten ist, dass namentlich unter dem Gesichtspunkte der Unschuldsvermutung beim nicht oder nur ungenügend informierten Leser nicht falsche Eindrücke entstehen, zumal der davon Betroffene - im Gegensatz zur öffentlichen Gerichtsverhandlung - keine Möglichkeit hat, so erweckten Vorstellungen auf angemessene Weise entgegenzutreten. Bei der Formulierung solcher Pressemitteilungen ist speziell darauf zu achten. Was die Gefahr der Vorverurteilung betrifft, ist die Praxis allerdings nicht sehr streng. Solange in amtlichen Verlautbarungen deutlich wird, dass die gerichtliche Beurteilung eines Verdächtigen noch aussteht, halten auch Erklärungen vor der Unschuldsvermutung stand, die davon ausgehen, der Betroffene habe eine Straftat begangen (J.P. Müller/St. Müller, Grundrechte, Bes. Teil, Bern 1985, 264 mit Hinweisen; St. Trechsel, Struktur und Funktion der Vermutung der Schuldlosigkeit, SJZ 1981, 317 ff., insbesondere 335). Die Strafkommission hat auf die noch ausstehende gerichtliche Beurteilung hingewiesen. Deshalb verstiess ihre Pressemitteilung nicht gegen die Unschuldsvermutung und kam auch keiner Vorverurteilung gleich.

b) Immerhin darf bei solchen Pressemitteilungen nicht übersehen werden, dass sie weder für ein einschlägig vorinformiertes Publikum, noch für ein solches mit gewissen prozessualen Mindestkenntnissen bestimmt ist. Während für "Informierte" wie Anwälte und Richter unter Hinweis auf die noch ausstehende gerichtliche Beurteilung Klarheit besteht, dass der Betroffene (noch) als unschuldig zu gelten hat, trifft dies auf den Durchschnittsleser, für den die amtlichen Verlautbarungen in erster Linie bestimmt sind, in der Regel nicht zu. Die zur Veröffentlichung bestimmten amtlichen Verlautbarungen sollten daher so beschaffen sein, dass auch beim Durchschnittsleser nicht leicht der Eindruck aufkommen kann, ein zwar noch nicht Verurteilter sei nicht nur verdächtig, sondern auch schuldig und die noch ausstehende gerichtliche Beurteilung praktisch Formsache. Die Verhinderung dieses Eindrucks mag im Einzelfall schwierig sein und mitunter eine sehr sorgfältige Formulierung erfordern. Richtigerweise hat die Strafkommission darauf hingewiesen, dass es Sache des Kantonsgerichtes sei, zu beurteilen, ob und inwiefern Verstösse gegen das Steuergesetz strafbar sind. Immerhin kann die Vorwegnahme der Verstösse gegen das Steuergesetz als fait accompli, auch wenn damit in bezug auf die strafrechtliche Schuld noch nichts entschieden ist, beim Durchschnittsleser doch den gegenteiligen Eindruck erwecken. Zudem könnte die Formulierung "Untersuchungsverfahren ... wegen ungetreuer Amtsführung ..." usw. trotz der erwähnten noch ausstehenden gerichtlichen Beurteilung, beim uninformierten Leser den Eindruck erwecken, der Steuerverwalter habe sich der ungetreuen Amtsführung, der Amtsanmassung und der Begünstigung schuldig gemacht. So hätte beispielsweise darauf hingewiesen werden können, dass nach wie vor lediglich der Verdacht bestehe, dass der Steuerverwalter diese Delikte begangen habe, oder beispielsweise, dass der Angeklagte diese Delikte bestreitet usw. Der Strafkommission wird im Sinne einer Richtlinie empfohlen, inskünftig bei der Formulierung von Pressemitteilungen ein besonderes Augenmerk auf diesen Gesichtspunkt zu richten. de| fr | it Schlagworte pressemitteilung unschuldsvermutung kantonsgericht geheimhaltung behörde beamter verfahren strafbare handlung gerichtsverhandlung öffentliches interesse beschuldigter ungetreue amtsführung schuld ausdrücklich person Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 StGB: Art.320 StPO: Art.5 Art.20 Art.21 SJZ 1981 S.317 Leitentscheide BGE 107-IA-304 S.307 108-IA-74 S.77 111-II-48 107-IV-185 S.193 104-IA-88 S.96 AbR 1988/89 Nr. 32

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1988/89 Nr. 32, S. 122: Art. 5 und 20 Abs. 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK Informationsrecht, Informationspflicht der Strafuntersuchungsbehörden. Als wichtiges öffentliches Interesse kann auch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gelten. Grenzen der Information: Unschuldsvermutung. Entscheid der Obergerichtskommission vom 14. April 1988 Sachverhalt: Im Zusammenhang mit der sog. Steueraffäre erliess die Strafkommission am 17. Dezember 1987 eine Pressemitteilung, die in der Folge in zahlreichen Presseorganen erschienen ist. Darin teilte sie u.a. mit, dass einige Strafverfahren mangels Beweises eingestellt wurden, dass aber andere Strafverfahren dem Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden sind. In bezug auf den Steuerverwalter X. wurde in der Pressemitteilung wörtlich ausgeführt: "Abgeschlossen ist sodann auch das Untersuchungsverfahren gegen den Steuerverwalter X. wegen ungetreuer Amtsführung, Amtsanmassung und Begünstigung im Zusammenhang mit einer eigenmächtigen Steuerveranlagung und der Verzicht auf das Einreichen einer Steuererklärung sowie wegen Verzichts auf Ausfällung einer Busse wegen Nichteinreichens einer Steuererklärung. Auch dieser Fall ist dem Kantonsgericht Obwalden zur Beurteilung überwiesen worden ... Das Kantonsgericht (wird) zu beurteilen haben, ob und inwiefern Verstösse gegen das Steuergesetz strafbar sind. Die Strafkommission stellt fest, dass ... von persönlicher Bereicherung keine Rede sein kann." Am 26. Januar 1988 gelangte der Einwohnergemeinderat mit einem Schreiben an die Obergerichtskommission. Darin führte er aus, dass die Art. und Weise, wie in der Pressemitteilung über das Verfahren gegen den Gemeindesteuerverwalter berichtet worden sei, ein ungutes Gefühl hinterlassen habe. In der Mitteilung seien alle nur denkbaren Tatbestände aufgelistet, über welche ermittelt worden sei. Dass X. bis jetzt noch keiner dieser Tatbestände rechtskräftig überführt worden sei, komme für einen Laien in der Pressemitteilung zu wenig zum Ausdruck. Sodann stelle sich die Frage, weshalb überhaupt eine Pressemitteilung erging und ob die Strafkommission Richtlinien für ihre Informationspolitik besitze. Informationen dürften nicht nur Sensationslust befriedigen. Sonst könnte die Information in der Steueraffäre bald einmal zum vollständigen Untergraben des Ansehens der gesamten Steuerbehörden und -beamten in Obwalden führen. Dies könne aber bestimmt nicht in einem richtig verstandenen öffentlichen Interesse liegen. In ihrer Vernehmlassung weist die Strafkommission darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen von ihrem Recht, die Öffentlichkeit zu informieren, Gebrauch gemacht habe. In der Pressemitteilung habe sie sich bewusst auf das Notwendigste beschränkt. So sei lediglich mitgeteilt worden, welche Verfahren eingestellt und welche Fälle an das Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen wurden, ohne dass dabei inhaltlich auf die Fälle eingegangen oder Details daraus veröffentlicht worden seien. Hingegen habe angegeben werden müssen, unter welchen Gesichtspunkten der betreffende Sachverhalt untersucht worden sei. Zudem sei in bezug auf die überwiesenen Fälle ausdrücklich erwähnt worden, dass das Kantonsgericht zu beurteilen habe, ob das betreffende Verhalten strafbar sei oder nicht. Von einer Vorverurteilung könne keine Rede sein. Aus den Erwägungen:

2. a) Das Bundesgericht lehnt es nach wie vor ab, einen Anspruch der Öffentlichkeit auf Information durch die Behörden als ungeschriebenes Grundrecht anzuerkennen (BGE 108 Ia 77 E. 1b; 107 IV 193, E. 6; 107 Ia 307 ff., E. 4); entsprechend verneint es eine aus der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit abgeleitete Informationspflicht der Behörden (BGE 111 II 48 ff.; 107 IV 193 E. 6; 104 Ia 96; dazu kritisch J.P. Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, 51; derselbe in ZBJV 1980, 251 f.; Saladin, Grundrechte im Wandel, 1975, 304; R.H. Weber, Der Journalist in der Verfassungsordnung in Zentralblatt 1988, 93 ff., insbesondere 98 ff.). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich den Kantonen überlassen, ob und wie weit sie informieren wollen. Dabei haben sie allerdings das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot zu beachten (Weber, a.a.O., 101 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

b) Ungeachtet der Fragen des Informationsanspruchs bzw. der Informationspflicht besteht in bezug auf die Tätigkeit der staatlichen Verwaltung unbestrittenermassen ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Während Informationen aus der Staatsverwaltung in engerem Sinne bis zu einem gewissen Grade sogar Voraussetzung zur Ausübung der direktdemokratischen Rechte des Bürgers sind, geht es bei der Information in bezug auf die Rechtsprechung primär um die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit. Dies ist auch der Grund, dass die Gerichtsverhandlungen namentlich in Strafsachen mit Ausnahme der Urteilsberatung ausdrücklich öffentlich erklärt sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Im übrigen hat die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung heute durch Art. 6 Abs. 1 EMRK unmittelbare Rechtsgeltung. Demgegenüber ist das Untersuchungsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich, zumal für Amtsträger und Mitglieder von Behörden eine umfassende Pflicht zur Verschwiegenheit besteht (Art. 320 StGB). Auf die Gründe dieser Ordnung wird noch zurückzukommen sein. Das Recht auf Einsicht in die Akten, aber auch auf Teilnahme an den Untersuchungshandlungen steht in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich nur den Prozessparteien und den Anwälten zu (Art. 21 StPO). Immerhin kann die Strafkommission "zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interesse, insbesondere zur Berichtigung falscher Meldungen und zur Beruhigung der Öffentlichkeit ... die notwendigen Mitteilungen über den Stand des Strafverfahrens" erlassen (Art. 20 Abs. 1 StPO). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung. Zu den wichtigen Interessen kann gegebenenfalls auch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zählen.

c) Der Grundsatz des geheimen Untersuchungsverfahrens rührt aus dem Inquisitionsprozess her und diente traditionell nicht dem Schutz des Beschuldigten vor frühzeitiger Erörterung des gegen ihn bestehenden Verdachtes in der Öffentlichkeit, sondern einer effizienten Strafverfolgung (Eser/Meyer, Hrsg., Öffentliche Vorverurteilung und faires Strafverfahren, Freiburg i.Br., 1986, 105). Dieser Zweck der Geheimhaltung dürfte noch heute im Vordergrund stehen. Daneben dient die Geheimhaltung heute aber auch dem legitimen Interesse des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren, dass nämlich das gegen ihn laufende Strafverfahren nicht vorzeitig bekannt und in der Öffentlichkeit erörtert wird. Ein Anspruch auf Geheimhaltung wird zu Recht auch aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK hergeleitet, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Insbesondere verbietet die Unschuldsvermutung amtliche Verlautbarungen, die einer Vorverurteilung gleichkommen. Bereits hier ist aber festzuhalten, dass der Wert der Nichtöffentlichkeit des Untersuchungsverfahrens dann fragwürdig ist, wenn zum selben Zeitpunkt die Öffentlichkeit bereits auf andere Weise davon in Kenntnis gesetzt wurde, wer als Täter bestimmter Tatbestände verdächtigt wird. In einem solchen Fall kann es sogar geboten sein, dass die Untersuchungsbehörden aufgrund des Fairnessgebots schon während des Untersuchungsverfahrens die öffentliche Meinung zu korrigieren versuchen und beispielsweise auf den Verdächtigen entlastende Momente hinweisen. Schliesslich ist darauf zu achten, dass der Richter, der erstmals mit der Überweisung der Akten durch die Strafkommission an das Strafgericht mit dem Fall amtlich in Berührung kommt, nicht bereits aufgrund öffentlicher Erörterungen der zu beurteilenden Personen und Tatbestände eine vorgefasste Meinung hat. Diese Gefahr besteht namentlich dann, wenn in Presseinformationen auf Details einer Strafuntersuchung hingewiesen wird, aufgrund derselben sich der Leser eine Meinung über Schuld oder Nichtschuld einer Person bilden kann. Während bei der öffentlichen Verhandlung der Gefahr der Vorverurteilung schon durch die Möglichkeit der Verteidigung entgegengewirkt wird, muss die Untersuchungsbehörde bei allfälligen Veröffentlichungen besonders darauf achten, dass aufgrund gewisser Einseitigkeit der Information keine öffentliche Vorverurteilung erfolgt.

3. a) Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist grundsätzlich dort zu bejahen, wo Angehörige der öffentlichen Verwaltung oder Behördemitglieder wegen ihrer amtlichen Tätigkeit in ein Strafverfahren involviert worden sind. Der Bürger hat Anspruch darauf zu wissen, ob die von ihm direkt (Behörden) oder indirekt Gewählten (Beamten) bei der Verrichtung ihrer amtlichen Tätigkeiten sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht haben. Ob auch ein legitimes Informationsbedürfnis während des Untersuchungsverfahrens besteht, kann indessen nicht generell umschrieben werden und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich gelten die Gründe, welche für eine (beschränkte) Geheimhaltung des Untersuchungsverfahrens ganz allgemein sprechen, auch für Strafverfahren gegen Beamte und Behördemitglieder. Das Interesse an der Information ist gegen das Interesse dieser Personen an der Geheimhaltung abzuwägen. Das Informationsinteresse muss gegenüber jenem wichtig sein (Art. 20 Abs. 1 StPO).

b) In ihrer Stellungnahme weist die Strafkommission darauf hin, dass die sogenannte Steueraffäre seit 1985 öffentlich diskutiert wird. So gab der Regierungsrat im Frühjahr 1986 öffentlich bekannt, dass gegen einen namentlich genannten Funktionär der Kant. Steuerverwaltung sowie gegen den damaligen Finanzdirektor Strafanzeigen eingereicht wurden. Später wurde bekannt, dass auch gegen weitere Amtspersonen im Zusammenhang mit der Steueraffäre Strafanzeigen eingereicht wurden. Immer wieder gelangten aber auch durch Indiskretionen Informationen an die Öffentlichkeit, ohne dass bisher abgeklärt werden konnte, wie dies geschah. Angesichts dieser Sachlage - darauf weist die Strafkommission hin - beschloss sie, die Öffentlichkeit über die Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit der Steueraffäre zu informieren. Im Juni 1986 machte die Strafkommission nach Rücksprache mit der für die Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte und Behördemitglieder zuständigen Obergerichtskommission öffentlich, dass gegen eine Reihe von Steuerfunktionären Strafverfahren laufen würden. Der Strafkommission ist beizupflichten, dass aufgrund der damaligen Informationslage wichtige Interessen an einer Information der Öffentlichkeit bestanden. Dabei liegt es nicht zuletzt im Interesse der von einem Strafuntersuchungsverfahren betroffenen Personen, wenn von den zuständigen Behörden sachlich richtig und fair informiert wird. Damit kann nämlich zweifelhaften, auf Indiskretionen basierenden Gerüchten wirksam begegnet werden. Ebenso ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkommission über wichtige Verfahrensabschnitte weiter informierte, so namentlich über die Einstellung eines Verfahrens oder aber die gerichtliche Überweisung eines Verfahrens, wie dies vorliegend geschehen ist. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass erwähnt wurde, wegen welcher Tatbestände untersucht wird, zumal dies für die Betroffenen auch entlastend wirken kann. In diesem Zusammenhang hat ja die Strafkommission den Verdacht der persönlichen Bereicherung der Angeschuldigten ausdrücklich zurückgewiesen. Es gibt demnach im vorliegenden Fall weder die Tatsache, dass informiert worden ist, noch die Nennung der Tatbestände, wegen welcher untersucht wurde, zu Beanstandungen Anlass.

4. a) Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass bei Veröffentlichungen besonders darauf zu achten ist, dass namentlich unter dem Gesichtspunkte der Unschuldsvermutung beim nicht oder nur ungenügend informierten Leser nicht falsche Eindrücke entstehen, zumal der davon Betroffene - im Gegensatz zur öffentlichen Gerichtsverhandlung - keine Möglichkeit hat, so erweckten Vorstellungen auf angemessene Weise entgegenzutreten. Bei der Formulierung solcher Pressemitteilungen ist speziell darauf zu achten. Was die Gefahr der Vorverurteilung betrifft, ist die Praxis allerdings nicht sehr streng. Solange in amtlichen Verlautbarungen deutlich wird, dass die gerichtliche Beurteilung eines Verdächtigen noch aussteht, halten auch Erklärungen vor der Unschuldsvermutung stand, die davon ausgehen, der Betroffene habe eine Straftat begangen (J.P. Müller/St. Müller, Grundrechte, Bes. Teil, Bern 1985, 264 mit Hinweisen; St. Trechsel, Struktur und Funktion der Vermutung der Schuldlosigkeit, SJZ 1981, 317 ff., insbesondere 335). Die Strafkommission hat auf die noch ausstehende gerichtliche Beurteilung hingewiesen. Deshalb verstiess ihre Pressemitteilung nicht gegen die Unschuldsvermutung und kam auch keiner Vorverurteilung gleich.

b) Immerhin darf bei solchen Pressemitteilungen nicht übersehen werden, dass sie weder für ein einschlägig vorinformiertes Publikum, noch für ein solches mit gewissen prozessualen Mindestkenntnissen bestimmt ist. Während für "Informierte" wie Anwälte und Richter unter Hinweis auf die noch ausstehende gerichtliche Beurteilung Klarheit besteht, dass der Betroffene (noch) als unschuldig zu gelten hat, trifft dies auf den Durchschnittsleser, für den die amtlichen Verlautbarungen in erster Linie bestimmt sind, in der Regel nicht zu. Die zur Veröffentlichung bestimmten amtlichen Verlautbarungen sollten daher so beschaffen sein, dass auch beim Durchschnittsleser nicht leicht der Eindruck aufkommen kann, ein zwar noch nicht Verurteilter sei nicht nur verdächtig, sondern auch schuldig und die noch ausstehende gerichtliche Beurteilung praktisch Formsache. Die Verhinderung dieses Eindrucks mag im Einzelfall schwierig sein und mitunter eine sehr sorgfältige Formulierung erfordern. Richtigerweise hat die Strafkommission darauf hingewiesen, dass es Sache des Kantonsgerichtes sei, zu beurteilen, ob und inwiefern Verstösse gegen das Steuergesetz strafbar sind. Immerhin kann die Vorwegnahme der Verstösse gegen das Steuergesetz als fait accompli, auch wenn damit in bezug auf die strafrechtliche Schuld noch nichts entschieden ist, beim Durchschnittsleser doch den gegenteiligen Eindruck erwecken. Zudem könnte die Formulierung "Untersuchungsverfahren ... wegen ungetreuer Amtsführung ..." usw. trotz der erwähnten noch ausstehenden gerichtlichen Beurteilung, beim uninformierten Leser den Eindruck erwecken, der Steuerverwalter habe sich der ungetreuen Amtsführung, der Amtsanmassung und der Begünstigung schuldig gemacht. So hätte beispielsweise darauf hingewiesen werden können, dass nach wie vor lediglich der Verdacht bestehe, dass der Steuerverwalter diese Delikte begangen habe, oder beispielsweise, dass der Angeklagte diese Delikte bestreitet usw. Der Strafkommission wird im Sinne einer Richtlinie empfohlen, inskünftig bei der Formulierung von Pressemitteilungen ein besonderes Augenmerk auf diesen Gesichtspunkt zu richten. de| fr | it Schlagworte pressemitteilung unschuldsvermutung kantonsgericht geheimhaltung behörde beamter verfahren strafbare handlung gerichtsverhandlung öffentliches interesse beschuldigter ungetreue amtsführung schuld ausdrücklich person Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 StGB: Art.320 StPO: Art.5 Art.20 Art.21 SJZ 1981 S.317 Leitentscheide BGE 107-IA-304 S.307 108-IA-74 S.77 111-II-48 107-IV-185 S.193 104-IA-88 S.96 AbR 1988/89 Nr. 32